Gemäß der Gesetzesänderung vom 27.12.2011 im SGB III möchten wir Sie darauf hinweisen, dass der ursprüngliche Vermittlungsgutschein seit dem 31.03.2012 seine Gültigkeit vorloren hat.
Seit dem 01.04.2012 ist nach §45 SGB III folgendes Gesetz in Kraft getreten:
"Alle Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende und Arbeitslose können bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, zum Beispiel durch eine Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung."
Wer hat Anspruch auf den AVGS?
Arbeitssuchenden ohne Leistungsbezug ist es nun möglich, auf Antrag und bei positiver Erfolgseinschätzung durch das Jobcenter, ab dem ersten Tag den AVGS zu erhalten.
Bezieher von ALG I haben einen gesetzlichen Anspruch nach einer Arbeitslosigkeit von 6 Wochen. Die Agentur für Arbeit kann Ihnen auf Antrag bei bestimmten Voraussetzungen schon ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit den AVGS gewähren.
Bezieher von ALG II erhalten den AVGS auf Antrag und bei positiver Erfolgseinschätzung durch das Jobcenter ab dem ersten Tag.
Welchen Wert hat der AVGS?
Der AVGS hat in der Regel einen Wert von 2.000 EUR. Langzeitarbeitslose oder Behinderte können einen AVGS mit einem Wert von 2.500 EUR erhalten.
|